Satzung des Postsportvereins Bad Kreuznach e.V.


§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 06.04.1934 in Bad Kreuznach gegründete Verein führt den Namen „Postsportverein Bad Kreuznach". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.
Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Ausschluss aus dem Verein,
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins,
- Verwarnung, Ermahnung.
Vor der Verhängung des Vereinsausschlusses ist der Ehrenrat zu hören.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Ehrenrat.

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder - auch in elektronischer Form - oder durch Veröffentlichung in den lokalen Presseorganen „Rheinzeitung" und „Allgemeinen Zeitung„.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
der Vorstand beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
Eine Änderung oder Erweiterung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
Dem erweiterten Vorstand gehören an - soweit vorhanden:
der Schatzmeister,
der Schriftführer,
der Geschäftsführer,
die Abteilungsleiter,
die Beisitzer für Jugendsport und Seniorensport.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Der Verein wird durch die Mehrheit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Haftung

Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte, die für den Verein unentgeltlich tätig sind oder für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG erhalten, haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein verursachen, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit sie aus ihrer Tätigkeit für den Verein Anderen zum Schadensersatz verpflichtet sind, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 Jugend des Vereins

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.
In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.
Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.
Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer und einen (ev. auch mehrere) Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Wiederwahl ist nur zweimal zulässig.
Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht. Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen
Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.

§19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

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